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   RG, 02.06.1932 - IV 103/32   

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RG, 02.06.1932 - IV 103/32 (https://dejure.org/1932,528)
RG, Entscheidung vom 02.06.1932 - IV 103/32 (https://dejure.org/1932,528)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1932 - IV 103/32 (https://dejure.org/1932,528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unterliegen im Fall des Art. 27 EG.z.BGB. die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des ausländischen Rechts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht? 2. Sind die deutschen Gerichte für die Scheidung von Ehen nordamerikanischer Staatsangehöriger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 361
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 05.06.1957 - IV ZR 16/57

    Anteil an deutscher Personengesellschaft mit Grundstückeigentum. Vererbung nach

    Da der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt, daß gemäß Art. 27 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof abweichend von der Regel auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des kalifornischen Rechts nachzuprüfen (RGZ 136, 361; 145, 85).
  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Es stimmt damit mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichte überein (RGZ 136, 361, 364, 365; 78, 234, 236; Palandt, BGB 16. Aufl., EGBGB Art. 27 Anm. 2).

    Das Reichsgericht hat in diesen Fällen die Nachprüfbarkeit für zulässig erachtet (RGZ 136, 361, 362; 145, 85, 86; 163, 367, 370, 371).

    Sie verbietet also keineswegs die sich aus dem italienischen Rechte ergebende bloße Verweisung an ein anderes Recht, wenn sich auch die Verweisung vom Standpunkte der lex fori, also des fremden Rechtes als Rückverweisung darstellt (RGZ 136, 361, 365, 366; Raape a.a.O. S. 73).

  • BGH, 02.05.1966 - III ZR 92/64

    Revisibilität ausländischer Kollisionsnormen

    Dies führt das Berufungsgericht zu der zutreffenden Annahme, daß im Hinblick auf die belgische Staatsangehörigkeit der Erblasserin grundsätzlich vom belgischen Recht auszugehen, jedoch das belgische Recht so anzuwenden sei, wie es der belgische Richter zur Anwendung gebracht haben würde, d.h. nicht nur in seinen Sachnormen, sondern regelmäßig auch in seinen Kollisionsnormen (RGZ 78, 234; 136, 361).

    So ist die Feststellung über den Inhalt ausländischen Rechts revisionsrechtlich nachprüfbar, wenn von ihm als Vortrage für die Entscheidung nach Art. 27 EGBGB abhängt, ob das ausländische Recht auf das deutsche Recht zurückverweist (RGZ 136, 361/362; BGH LM Art. 27 EGBGB Nr. 3).

  • OLG Brandenburg, 02.04.2001 - 8 Wx 165/00

    Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses betreffend den Nachlass eines

    Die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorgesehene Verweisung der Kollisionsnormen stellt eine Gesamtrechtsverweisung dar (RGZ 136, 361, 365; BGHZ 28, 375, 380; BayOLG 80, 42, 46).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Die Verweisung dieser Kollisionsnormen stellt eine Gesamtverweisung dar (RGZ 136, 361/365; BGHZ 28, 375/380; BayObLGZ 1972, 383/385; 1974, 223/224); Bezug genommen wird danach auf das Heimatrecht unter Einschluß seiner IPR-Normen.
  • BGH, 29.03.1972 - IV ZR 1200/68

    Zulässigkeit einer Rechtswahl im deutschen Recht für das Erbrecht - Anwendbarkeit

    Diese Fragen sind als Vortragen für die Anwendung deutschen Rechts revisionsrechtlich nachprüfbar (RGZ 136, 361, 362; BGHZ 24, 351, 354 [BGH 29.05.1957 - IV ZR 13/57]; anders noch RG HRR 1930 Nr. 2066).
  • BGH, 28.03.1979 - IV ZB 89/78

    Eintragung der Legitimation in das Geburtenbuch - Fürmöglichhalten der

    Die Frage, ob ausländisches Recht auf deutsches Recht zurückverweist, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes als Vortrage der Anwendung des Art. 27 EGBGB erachtet und damit für die Revision im Zivilprozeß der Nachprüfung unterstellt worden (RGZ 136, 361, 362; BGHZ 24, 352, 354; 28, 375, 381; 45, 351, 354 [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64]; kritisch hierzu Buchholz in Festschrift für Fritz Hauß (1978) S. 15, 30).
  • BayObLG, 28.11.1974 - BReg. 1 Z 94/73

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Die Verweisung der deutschen erbrechtlichen Kollisionsnormen auf das rumänische Recht stellt eine Gesamtverweisung dar (RGZ 136, 361/365; BGHZ 28, 375/380; BayObLGZ 1971, 238/241).
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